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PV-Anlage mit Speicher richtig anmelden

Stand: 31. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Eine PV-Anlage mit Speicher melden Sie zweimal an: vor der Errichtung beim örtlichen Netzbetreiber und spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Solaranlage und Speicher werden dort als getrennte Einheiten registriert. Die Netzanmeldung übernimmt in der Regel der Elektrofachbetrieb, die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht des Betreibers.

Wann melde ich die PV-Anlage an?

Eine PV-Anlage mit Speicher melden Sie beim Netzbetreiber an, bevor sie errichtet wird. Das verlangt § 19 Absatz 3 NAV für jede Eigenanlage. Der Netzbetreiber prüft, ob Netz und Hausanschluss die Einspeisung aufnehmen, und legt den Messaufbau fest.

Welcher Netzbetreiber für Ihre PV-Anlage zuständig ist, steht auf Ihrer Stromrechnung. Im Stadtgebiet München ist es SWM Infrastruktur, in vielen Gemeinden im Landkreis München Bayernwerk Netz. Beide nehmen Anmeldungen über ein Online-Portal entgegen.

Der Speicher gehört mit in die Anmeldung der PV-Anlage, denn er kann Strom ins Netz abgeben und aus dem Netz beziehen. Wird er später nachgerüstet, meldet ihn der Betrieb gesondert an. SWM Infrastruktur führt dafür einen eigenen Ablauf zur Stromspeichernachrüstung.

  1. Der Elektrofachbetrieb meldet Anlage und Speicher mit Datenblättern im Portal des Netzbetreibers an.
  2. Der Netzbetreiber prüft die Anmeldung und gibt die Einspeisung frei oder nennt Auflagen.
  3. Der Betrieb errichtet die Anlage und beantragt die Inbetriebsetzung, bei Bedarf mit Zählerwechsel.
  4. Der Betrieb übergibt das Inbetriebsetzungsprotokoll an den Netzbetreiber.

Hinweis: Anschluss und Inbetriebsetzung am Netz führt ein Elektrofachbetrieb aus, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Arbeiten an Zählerschrank und Hausinstallation gehören nicht in Laienhand.

Wie registriere ich im Marktstammdatenregister?

Eine neue PV-Anlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden (§ 5 Absatz 5 MaStRV). Die Registrierung ist auch schon in der Planung möglich. Sie ist Pflicht des Anlagenbetreibers, also in der Regel Ihre.

Solaranlage und Batteriespeicher sind zwei Einheiten und werden getrennt registriert. Im Online-Formular können Sie den Speicher direkt mit der Solaranlage erfassen oder später nachtragen. Ein nachgerüsteter Speicher braucht deshalb einen eigenen Eintrag, auch wenn die Solaranlage schon im Register steht.

Fehlt die Registrierung im Marktstammdatenregister, kann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung zurückhalten. Nach § 52 EEG droht zudem eine Zahlung von 10 Euro pro Kilowatt und Monat, die nach der Nachmeldung auf 2 Euro sinkt.

Wie viel Einspeisevergütung gibt es?

Die Einspeisevergütung für eine PV-Anlage richtet sich nach dem Tag der Inbetriebnahme und gilt dann 20 Jahre. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze, sie sinken halbjährlich.

Solaranlagen auf Gebäuden, Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026 (Bundesnetzagentur)
LeistungTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh

Hinweis: Die Sätze beruhen auf dem EEG 2023, das für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Eine Nachfolgeregelung für die Zeit danach ist laut Bundesnetzagentur in der parlamentarischen Beratung, Stand 31. Oktober 2026.

Mit Speicher ist Teileinspeisung üblich: Sie nutzen den Strom selbst und speisen nur den Überschuss ein. Wer die höhere Vergütung für Volleinspeisung will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme oder jeweils bis zum 30. November des Vorjahres mitteilen.

Wechseln Sie später ohne Mitteilung von Volleinspeisung zu Eigenverbrauch, berechnet SWM Infrastruktur laut eigener Angabe 2 Euro pro Kilowatt und Monat für das ganze Kalenderjahr. Melden Sie solche Änderungen deshalb rechtzeitig.

Was ändert das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz bringt für PV-Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, zwei neue Regeln. Ältere Anlagen sind nicht betroffen. Sie können freiwillig wechseln und erhalten dann ab Einbau eines intelligenten Messsystems 0,6 ct/kWh mehr.

  • 60-Prozent-Grenze: Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerung eingebaut ist, darf eine Anlage unter 100 kW mit Einspeisevergütung höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen (§ 9 Absatz 2 EEG). Begrenzt ist die Leistung, nicht die Menge.
  • Negative Preise: In Zeiten mit negativem Börsenstrompreis entfällt die Vergütung (§ 51 EEG). Bei Anlagen unter 100 kW gilt das ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems.
  • Ausgleich: Die Viertelstunden ohne Vergütung werden nach § 51a EEG anteilig an das Ende des Vergütungszeitraums angehängt.

Ein Speicher hilft bei beiden Regeln des Solarspitzengesetzes: Er nimmt Mittagsspitzen auf, die sonst gekappt würden, und gibt den Strom am Abend im Haus ab. Ein Energiemanager kann zusätzlich Wallbox oder Wärmepumpe in die Mittagsstunden legen.

Hinweis: Stand: 31. Oktober 2026. Der Einbau intelligenter Messsysteme und die Regeln zur Steuerung werden derzeit schrittweise umgesetzt. Prüfen Sie vor der Inbetriebnahme die aktuellen Vorgaben Ihres Netzbetreibers.

Fällt Umsatzsteuer auf Anlage und Speicher an?

Nein, auf Lieferung und Installation einer PV-Anlage mit Speicher fallen in der Regel 0 Prozent Umsatzsteuer an. Das regelt § 12 Absatz 3 UStG für Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher, die den Solarstrom speichern. Voraussetzung ist eine Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder bestimmten öffentlichen Gebäuden.

Bei einer PV-Anlage mit höchstens 30 kW Leistung laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Ein Speicher, der später nachgerüstet wird, fällt ebenfalls unter den Nullsteuersatz, wenn er Strom aus der Solaranlage speichert. Die korrekte Eintragung im Register ist damit auch steuerlich wichtig.

Was der Fachbetrieb vor der Anmeldung klärt

Vor der Anmeldung einer PV-Anlage mit Speicher klärt der Elektrofachbetrieb, ob Zählerschrank und Hausanschluss die Anlage aufnehmen. Dazu gehören der Platz für einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem, der Aufstellort des Speichers und der Leitungsweg vom Dach zum Wechselrichter.

Für die Planung helfen diese Angaben:

  • Ihr Stromverbrauch pro Jahr laut letzter Abrechnung
  • geplante Verbraucher wie Wallbox oder Wärmepumpe
  • ob Sie Teil- oder Volleinspeisung wollen
  • bei Miete oder Eigentümergemeinschaft: Zustimmung des Eigentümers oder Beschluss der Gemeinschaft

Für die Netzanmeldung stellt der Betrieb die Datenblätter von Modulen, Wechselrichter und Speicher zusammen. Nach der Inbetriebsetzung erhalten Sie Protokoll und technische Daten, mit denen Sie Anlage und Speicher im Marktstammdatenregister eintragen. Reinlicht Elektrotechnik ist ein Meisterbetrieb aus Taufkirchen und im Installateurverzeichnis eingetragen.

Häufige Fragen

Muss ich einen nachgerüsteten Speicher auch anmelden?

Ja. Ein nachgerüsteter Speicher wird beim Netzbetreiber angemeldet und bekommt im Marktstammdatenregister einen eigenen Eintrag als Stromspeichereinheit.

Bekomme ich mit einer älteren Anlage jetzt weniger Geld?

Nein. Für Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, bleiben Vergütung und Regeln wie bei der Inbetriebnahme. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regeln ist möglich.

Gilt die 60-Prozent-Grenze für immer?

Nein. Sie gilt, bis ein intelligentes Messsystem eingebaut ist und die Steuerung einmal erfolgreich getestet wurde.

Wer trägt die Anlage ins Marktstammdatenregister ein?

Die Pflicht liegt beim Betreiber der Anlage. Der Elektrofachbetrieb liefert die nötigen technischen Daten und das Inbetriebnahmedatum.

Quellen

Gesetze, Normen und Werte ändern sich. Wir haben die Angaben zum genannten Stand geprüft; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Der Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  2. Bundesministerium der Justiz: § 5 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  3. Bundesnetzagentur: Marktstammdatenregister, Hinweise zur Registrierung des Inbetriebnahmedatums (Stand 01.10.2025) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  4. Bundesnetzagentur: Marktstammdatenregister, Registrierungshilfen für Solaranlagen (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  5. Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister, das müssen Sie bei Solaranlage und Co. wissen (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  6. Bundesministerium der Justiz: § 52 EEG 2023 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  7. Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  8. SWM Infrastruktur: Photovoltaikanlage anmelden (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  9. SWM Infrastruktur: Fragen und Antworten zum Messstellenbetrieb (Netzbetreiber der Stadtwerke München) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  10. Bayernwerk Netz: Netzanschluss-Portal (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  11. Bundesministerium der Justiz: § 9 EEG 2023 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  12. Bundesministerium der Justiz: § 51 EEG 2023 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  13. Bundesministerium der Justiz: § 51a EEG 2023 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  14. Bundesministerium der Justiz: § 100 EEG 2023 (Übergangsbestimmungen) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  15. Bundesministerium der Justiz: § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026

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