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Smart-Meter-Pflicht: Wer betroffen ist

Stand: 31. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht, wenn Sie mehr als 6.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG wie Wärmepumpe oder Wallbox betreiben oder eine Erzeugungsanlage über 7 kW haben. Alle anderen Haushalte erhalten bis Ende 2032 mindestens einen digitalen Zähler, ein Smart Meter nur auf Wunsch oder nach Entscheidung des Messstellenbetreibers.

Was ist ein Smart Meter genau?

Ein Smart Meter heißt im Gesetz intelligentes Messsystem: ein digitaler Zähler plus Smart-Meter-Gateway. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet es von der modernen Messeinrichtung. Die moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul. Sie zeigt Verbrauch und Verlauf am Gerät an, sendet aber keine Daten.

Das Smart-Meter-Gateway überträgt die Messwerte gesichert an Netzbetreiber und Lieferanten. Erst damit sind Funktionen möglich, die Messwerte aus der Ferne brauchen, etwa ein dynamischer Stromtarif, dessen Preis sich am Börsenstrompreis orientiert. Im Alltag ist mit Smart Meter meist das intelligente Messsystem gemeint, mit digitalem Zähler oft die moderne Messeinrichtung.

Wann ist ein Smart Meter Pflicht?

Ein Smart Meter ist nach § 29 MsbG in drei Fällen Pflicht. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss es dann einbauen, soweit es nach den gesetzlichen Preisobergrenzen wirtschaftlich vertretbar ist. Maßgeblich sind Ihr Verbrauch, steuerbare Geräte und die Leistung einer eigenen Erzeugungsanlage.

  • Jahresverbrauch über 6.000 kWh, gemessen am Durchschnitt der letzten drei Jahre.
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtung mit Vereinbarung nach § 14a EnWG, etwa Wärmepumpe oder Wallbox.
  • Erzeugungsanlage, etwa Photovoltaik, mit mehr als 7 kW installierter Leistung.

Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und größeren Erzeugungsanlagen kommt zusätzlich eine Steuerungseinrichtung dazu. Über sie kann der Netzbetreiber die Leistung im Bedarfsfall begrenzen.

Außerhalb dieser Fälle darf der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem einbauen, muss aber nicht. Er muss jede Messstelle bis Ende 2032 mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausstatten. Einen gesetzlichen Weg, den Einbau abzulehnen, gibt es nicht.

Was darf ein Smart Meter kosten?

Ein Smart Meter darf beim grundzuständigen Messstellenbetreiber höchstens so viel kosten, wie die Preisobergrenzen in § 30 und § 32 MsbG erlauben. Die Grenzen gelten pro Jahr und brutto. Beim intelligenten Messsystem teilt sich der Betrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber auf.

Preisobergrenzen pro Jahr, brutto (§ 30 und § 32 MsbG)
FallObergrenze gesamtdavon Anschlussnutzer
Moderne Messeinrichtung25 Euro25 Euro
Intelligentes Messsystem, freiwillig oder optional60 Euro30 Euro
Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh120 Euro40 Euro
Verbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh, § 14a EnWG oder Anlage über 7 bis 15 kW130 Euro50 Euro
Verbrauch über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW190 Euro110 Euro

Für eine Steuerungseinrichtung am Netzanschluss dürfen zusätzlich bis zu 50 Euro im Jahr berechnet werden. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind an diese Grenzen nicht gebunden.

Wer den Einbau vorzeitig verlangt, bekommt ihn innerhalb von vier Monaten. Dafür gelten nach dem Gesetz bis zu 100 Euro einmalig als angemessen. Das ist laut Verbraucherzentrale keine feste Obergrenze. Fragen Sie den Betrag vorher beim Messstellenbetreiber an.

Wann wird das Smart Meter eingebaut?

Das Smart Meter wird in den Pflichtfällen schrittweise bis Ende 2032 eingebaut. Seit 2025 läuft der Pflichteinbau bei Verbrauchern. Bis Ende 2025 sollten mindestens 20 Prozent der Pflichtfälle ausgestattet sein, bis Ende 2032 mindestens 90 Prozent (§ 45 MsbG). Bis dahin sollen auch alle übrigen Messstellen mindestens eine moderne Messeinrichtung haben.

Der Messstellenbetreiber kündigt den Einbau eines intelligenten Messsystems mindestens drei Monate vorher an. Zwei Wochen vor dem Termin folgt eine schriftliche Terminankündigung mit mindestens einem Ersatztermin. Sie müssen den Einbau also nicht selbst anstoßen.

Hinweis: Stand 31. Oktober 2026: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 ein günstigeres Smart-Meter-Light für Haushalte außerhalb der Pflichtfälle beschlossen. Dafür muss das MsbG geändert werden, ein entsprechendes Gesetz gibt es noch nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat dazu ein Positionspapier mit seinen Forderungen veröffentlicht. Pflichtfälle und Preisobergrenzen auf dieser Seite entsprechen dem geltenden Gesetz.

Wer ist im Raum München zuständig?

Zuständig für den Smart-Meter-Einbau ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, der im jeweiligen Netzgebiet die Zähler verantwortet. Im Netzgebiet der Stadtwerke München ist das die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. Sie nennt als Gebiet München, Moosburg, Garching, Aschheim, Kirchheim, Feldkirchen und Ottobrunn.

Außerhalb dieses Gebiets ist der örtliche Netzbetreiber beziehungsweise dessen Messstellenbetreiber zuständig. Sie können stattdessen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Nach einem Einbau durch SWM Infrastruktur gilt nach deren Angaben eine Frist von zwei Jahren, bevor ein anderer Betreiber die Messstelle übernehmen kann.

Hinweis: SWM Infrastruktur warnt vor irreführenden Schreiben von Drittanbietern zum Smart-Meter-Einbau. Auf Werbebriefe müssen Sie nicht reagieren. Prüfen Sie, wer Ihnen schreibt, bevor Sie etwas unterschreiben.

Muss mein Zählerschrank umgebaut werden?

Ein Zählerschrank muss umgebaut werden, wenn der Zählerplatz Zähler und Smart-Meter-Gateway nicht aufnehmen kann, etwa in älteren Anlagen. Den Zähler selbst stellt und tauscht der Messstellenbetreiber. Für einen geeigneten Zählerplatz ist dagegen der Anschlussnehmer zuständig, also der Haus- oder Wohnungseigentümer.

Die Kosten für den Umbau des Zählerschranks trägt deshalb der Eigentümer, nicht der Messstellenbetreiber. Die Verbraucherzentrale nennt einmalige Mehrkosten von bis zu mehreren tausend Euro. Wer ohnehin eine Wärmepumpe, Wallbox oder Photovoltaikanlage plant, lässt den Zählerschrank am besten in einem Zug mit dieser Arbeit prüfen.

Hinweis: Arbeiten zwischen Hausanschlusssicherung und Zähler darf nach § 13 NAV nur der Netzbetreiber oder ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragener Betrieb ausführen. Das gilt auch für den Umbau des Zählerschranks.

Wie bereitet ein Elektrofachbetrieb den Einbau vor?

Ein Elektrofachbetrieb bereitet den Zählerplatz vor, den Zähler selbst tauscht der Messstellenbetreiber. Das wird meist dann wichtig, wenn eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder eine Photovoltaikanlage dazukommt und damit ein Pflichtfall mit Steuerungseinrichtung entsteht. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen meldet der Elektrofachbetrieb dabei beim Netzbetreiber an.

Reinlicht Elektrotechnik ist ein Meisterbetrieb aus Taufkirchen und im Installateurverzeichnis eingetragen. Vor Ort sehen wir uns an, ob im Zählerschrank Platz für Zähler, Gateway und Steuerungseinrichtung ist, in welchem Zustand Zählerplatz und Hauptleitung sind und ob der Schrank die Anforderungen des Netzbetreibers erfüllt. Für den Termin helfen diese Unterlagen:

  • Das Ankündigungsschreiben des Messstellenbetreibers, falls Sie eines erhalten haben.
  • Die Zählernummer und die letzte Jahresabrechnung mit Ihrem Verbrauch.
  • Geplante Geräte wie Wärmepumpe, Wallbox oder Photovoltaikanlage mit ihrer Leistung.
  • Fotos vom Zählerschrank mit geschlossener Abdeckung, wenn Sie vorab eine Einschätzung möchten.

Häufige Fragen

Kann ich den Einbau eines Smart Meters ablehnen?

Nein. Weder im Pflichtfall noch beim optionalen Einbau durch den Messstellenbetreiber sieht das MsbG ein Widerspruchsrecht vor.

Brauche ich ein Smart Meter für einen dynamischen Stromtarif?

Ja. Für dynamische Tarife ist ein intelligentes Messsystem nötig, ein digitaler Zähler ohne Gateway reicht nicht. Sie können den Einbau beim Messstellenbetreiber vorzeitig verlangen.

Wer bezahlt den neuen Zähler?

Zähler, Einbau und Betrieb sind im Standardfall über das jährliche Messentgelt abgedeckt, das gesetzlich begrenzt ist. Einen nötigen Umbau des Zählerschranks bezahlt der Eigentümer.

Gilt die Pflicht auch für mein Balkonkraftwerk?

Nein. Die Pflicht für Erzeugungsanlagen beginnt bei mehr als 7 kW. Für ein Balkonkraftwerk wird ein ungeeigneter alter Zähler lediglich gegen einen Zweirichtungszähler getauscht.

Kann ich meinen Messstellenbetreiber selbst wählen?

Ja. Statt des grundzuständigen Betreibers können Sie einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Dessen Preise sind nicht an die gesetzlichen Obergrenzen gebunden, vergleichen Sie also vorher.

Quellen

Gesetze, Normen und Werte ändern sich. Wir haben die Angaben zum genannten Stand geprüft; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Der Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 29 Messstellenbetriebsgesetz (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  2. Bundesministerium der Justiz: § 30 Messstellenbetriebsgesetz (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  3. Bundesministerium der Justiz: § 32 Messstellenbetriebsgesetz (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  4. Bundesministerium der Justiz: § 45 Messstellenbetriebsgesetz (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  5. Verbraucherzentrale: Smart Meter, was Sie über die Stromzähler wissen müssen (Stand 10.08.2026) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  6. Verbraucherzentrale Bundesverband (Position): Positionspapier Smart-Meter-Light (20.08.2026) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  7. Verbraucherzentrale: Dynamische Stromtarife (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  8. SWM Infrastruktur: Fragen und Antworten zum Messstellenbetrieb (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  9. Stadtwerke München: Smart Meter, intelligente Messsysteme (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  10. SWM Infrastruktur: Hinweis zu irreführenden Schreiben (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  11. Bundesministerium der Justiz: § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026

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