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Balkonkraftwerk anmelden: Regeln und Grenzen

Stand: 31. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Ein Balkonkraftwerk melden Sie nur im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an, spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme. Zusätzlich zum Netzbetreiber müssen Sie nur, wenn der Wechselrichter mehr als 800 VA oder die Module mehr als 2.000 Watt leisten, ein Speicher angeschlossen ist oder Sie eine Einspeisevergütung wollen.

Welche Grenzen gelten für Balkonkraftwerke?

Für ein Balkonkraftwerk gelten zwei Grenzen: Der Wechselrichter darf höchstens 800 Voltampere (VA) ins Hausnetz abgeben, die Module dürfen zusammen höchstens 2.000 Watt Leistung haben. Amtlich heißt ein Balkonkraftwerk Steckersolargerät. Nur innerhalb dieser Werte gelten die Sonderregeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit der vereinfachten Anmeldung.

Die Grenzen gelten nach Auffassung der Bundesnetzagentur für alle Steckersolargeräte zusammen, die hinter demselben Zähler hängen. Zwei Geräte mit je 600 VA kommen auf 1.200 VA und liegen damit darüber. Lässt sich ein Wechselrichter per Schalter oder Software höher einstellen, zählt der höchste mögliche Wert. Wer ein gedrosseltes Gerät mit 600 VA gemeldet hat, das 900 VA kann, muss die Angaben korrigieren.

Grenzen für Steckersolargeräte
GrößeGrenzeHinweis
Wechselrichter800 VASumme aller Geräte an einem Zähler
Module am Schuko-Stecker960 Wattnach Produktnorm DIN VDE V 0126-95
Module mit Energiesteckvorrichtung2.000 Wattspezielle Steckdose, von einer Elektrofachkraft gesetzt

Wo melde ich das Balkonkraftwerk an?

Ein Balkonkraftwerk melden Sie im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur an, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Absatz 5 Marktstammdatenregisterverordnung). Seit April 2024 gibt es dort einen eigenen Menüpunkt für steckerfertige Solaranlagen. Neben den Angaben zu Ihrer Person fragt das Register nur fünf technische Werte ab.

  1. Gerät aufbauen und in Betrieb nehmen.
  2. Im Marktstammdatenregister ein Benutzerkonto anlegen und die Registrierung für steckerfertige Solaranlagen wählen.
  3. Modulleistung, Wechselrichterleistung, Standort, Datum der Inbetriebnahme und Stromzählernummer eintragen.
  4. Die Eintragung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme abschließen.

Eine eigene Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt seit dem Solarpaket I vom Mai 2024. Der Netzbetreiber erhält von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung über Ihren Eintrag. Im Standardfall ordnet das Register das Gerät der unentgeltlichen Abnahme zu: Sie erhalten keine Vergütung für eingespeisten Strom, der Netzbetreiber kümmert sich um Abnahme und Abrechnung dieses Stroms.

Hinweis: Balkonkraftwerke mit Batteriespeicher fallen nicht unter die Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Der Speicher muss nach Angaben der Verbraucherzentrale zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bis 800 Watt Einspeiseleistung sieht die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 dafür ein vereinfachtes Verfahren mit dem Formular F.1.2 vor. Bis zum 1. März 2027 dürfen Netzbetreiber noch die ältere Fassung ohne dieses Verfahren anwenden. Stand: Oktober 2026.

Muss der Stromzähler getauscht werden?

Der Stromzähler muss getauscht werden, wenn er die Einspeisung nicht getrennt erfassen kann. Das gilt laut Bundesnetzagentur ausdrücklich auch für Balkonkraftwerke. Ein älterer Zähler kann rückwärts laufen, wenn das Gerät mehr Strom liefert, als im Haushalt gerade verbraucht wird. Seit dem Solarpaket I wird das übergangsweise geduldet, bis der Zähler getauscht ist.

Ein ungeeigneter Zähler wird danach unverzüglich getauscht. Dazu ist der Netzbetreiber verpflichtet, ohne dass Sie den Tausch eigens beauftragen müssen. Er darf ihn in seine Rollout-Planung einordnen. Eingebaut wird eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem. Innerhalb der Grenzen dürfen Sie das Gerät schon vor dem Tausch anschließen und betreiben.

Ein Zweirichtungszähler erfasst getrennt, wie viel Strom Sie aus dem Netz beziehen und wie viel Sie einspeisen. So stimmt die Abrechnung wieder, auch ohne Vergütung für den eingespeisten Strom. Passt der vorhandene Zählerplatz nicht für den neuen Zähler, muss er umgebaut werden. Diese Arbeit darf nach § 13 NAV nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb ausführen.

Reicht ein Schuko-Stecker für das Balkonkraftwerk?

Ein Schuko-Stecker reicht für ein Balkonkraftwerk mit bis zu 960 Watt Modulleistung, wenn das Gerät die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 erfüllt. Die Norm gilt seit dem 1. Dezember 2025 für Steckersolargeräte ohne Speicher. Sie ist eine Vornorm, also eine Norm, die Erfahrungen sammeln soll und später überprüft wird.

Normgerechte Geräte haben einen Wechselrichter, der schnell abschaltet, wenn der Stecker gezogen wird. Über 960 Watt bis 2.000 Watt Modulleistung schreibt die Norm eine spezielle Energiesteckvorrichtung vor, oft Wieland-Steckdose genannt. Nutzen Sie eine Förderung von Gemeinde, Landkreis oder Land, lesen Sie die Förderbedingungen: Dort kann der Wieland-Stecker auch für kleinere Geräte Pflicht sein.

  • Kein Anschluss über Mehrfachsteckdosen: die Leitung kann überlasten.
  • Die Anschlussleitung des Geräts ist nach der Norm mindestens 5 Meter lang.
  • Die Energiesteckdose setzt eine Elektrofachkraft. Sie prüft dabei den Stromkreis und passt ihn bei Bedarf an.

Was sollten Sie vor dem Kauf prüfen?

Vor dem Kauf eines Balkonkraftwerks lassen sich die meisten Fragen klären: Anschluss, Befestigung und Zustimmung. Das spart spätere Umbauten und Ärger mit Vermieter oder Nachbarn. Die Norm DIN VDE V 0126-95 verlangt, dass Hersteller angeben, für welche Bereiche das mitgelieferte Montagesystem geeignet ist. Lesen Sie diese Angaben besonders bei hohen Balkonen und an Brüstungen über Gehwegen.

  • Der Hersteller bestätigt die Konformität mit DIN VDE V 0126-95.
  • Die Modulleistung passt zum Anschluss: bis 960 Watt Schuko, darüber Energiesteckdose.
  • Das Montagesystem ist für Balkon, Fassade oder Dach freigegeben und hält Wind- und Schneelasten am Standort aus.
  • In der Nähe gibt es eine fest installierte Steckdose, ohne Verlängerung über Mehrfachsteckdosen.
  • Bei Miete oder Eigentümergemeinschaft liegt die Zustimmung schriftlich vor.
  • Für ein Gerät mit Speicher planen Sie die zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ein.

Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten?

Ein Vermieter darf ein Balkonkraftwerk nur ausnahmsweise verbieten. Seit Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen: Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter die Anbringung erlaubt. Wohnungseigentümer haben nach § 20 Absatz 2 WEG einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Gemeinschaft.

Ablehnen dürfen Vermieter oder Gemeinschaft nur, wenn ihnen die Veränderung nicht zuzumuten ist. Über das Wie, etwa Ort und Befestigung, kann die Eigentümergemeinschaft beschließen. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf schriftlich an und legen Sie Datenblatt und geplante Befestigung bei. Dann lässt sich die Anfrage ohne Rückfragen prüfen.

Wann braucht es einen Elektrofachbetrieb?

Ein Elektrofachbetrieb ist für ein Balkonkraftwerk nötig, sobald an der festen Installation gearbeitet wird. Ein normgerechtes Gerät bis 960 Watt am Schuko-Stecker können Sie in der Regel selbst anschließen. Eine Energiesteckdose, eine neue Außensteckdose oder einen Umbau am Zählerplatz darf dagegen nur ein Betrieb ausführen, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 NAV).

Reinlicht Elektrotechnik ist ein Meisterbetrieb aus Taufkirchen und im Installateurverzeichnis eingetragen. Vor Ort geht es um den Stromkreis, in den das Gerät einspeisen soll: wie er abgesichert ist, ob eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorhanden ist, in welchem Zustand Leitung und Steckdose am Balkon sind und welche Verbraucher noch daran hängen. Für den Termin helfen diese Unterlagen:

  • Datenblätter von Modulen und Wechselrichter mit der Herstellerangabe zu DIN VDE V 0126-95.
  • Die Bestätigung des Eintrags im Marktstammdatenregister, falls das Gerät schon läuft.
  • Die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft.
  • Wo der Zählerschrank ist und welche Sicherung die Balkonsteckdose versorgt, soweit bekannt.

Häufige Fragen

Muss ich mein Balkonkraftwerk noch beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, solange es innerhalb von 800 VA und 2.000 Watt bleibt, kein Speicher angeschlossen ist und Sie keine Einspeisevergütung wollen. Der Netzbetreiber erfährt über das Marktstammdatenregister von Ihrem Gerät.

Darf ich zwei Balkonkraftwerke an einen Zähler hängen?

Ja, aber die Grenzen von 800 VA und 2.000 Watt gelten für beide zusammen. Liegen Sie darüber, gelten die vereinfachten Regeln nicht mehr und die Anlage muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Bekomme ich Geld für den eingespeisten Strom?

Im Standardfall nicht, Balkonkraftwerke laufen in der unentgeltlichen Abnahme. Eine Vergütung wäre nur über die reguläre Anmeldung möglich. Die Bundesnetzagentur hält den Mehraufwand dafür in der Regel für unverhältnismäßig gegenüber den geringen Beträgen.

Brauche ich für ein Balkonkraftwerk einen neuen Zählerschrank?

Nur wenn der vorhandene Zählerplatz den neuen Zweirichtungszähler nicht aufnehmen kann. Den Zähler tauscht der Netzbetreiber, den Umbau am Zählerplatz übernimmt ein eingetragener Elektrofachbetrieb.

Brauche ich als Wohnungseigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft?

Ja, das Balkonkraftwerk ist eine bauliche Veränderung. Nach § 20 Absatz 2 WEG haben Sie aber einen Anspruch darauf, und die Gemeinschaft entscheidet vor allem über Ort und Art der Befestigung.

Quellen

Gesetze, Normen und Werte ändern sich. Wir haben die Angaben zum genannten Stand geprüft; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Der Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. Bundesnetzagentur: FAQ Balkon-Solaranlagen (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  2. Verbraucherzentrale: Gesetze und Normen für Steckersolar (Stand 21.10.2026) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. DKE: FAQ zur DIN VDE V 0126-95 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  4. DKE: Normauslegung zur DIN VDE V 0126-95 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  5. VDE FNN: Steckerfertige PV-Anlagen, Anschluss und Anmeldung (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  6. Bundesministerium der Justiz: § 5 Marktstammdatenregisterverordnung (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  7. Bundesministerium der Justiz: § 554 BGB (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  8. Bundesministerium der Justiz: § 20 Wohnungseigentumsgesetz (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  9. Bundesministerium der Justiz: § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026

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