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E-Check: Pflicht, Prüffristen und Kosten

Stand: 31. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Die Prüfung der Elektroanlage, oft E-Check genannt, ist für Betriebe Pflicht und für selbst genutzte Wohnungen und Häuser nicht. Betriebe prüfen nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung, für ortsfeste Anlagen nennt die DGUV vier Jahre. Vermieter müssen bei konkreten Mängeln handeln und dürfen die Prüfkosten nur mit Klausel im Mietvertrag umlegen.

Was wird beim E-Check geprüft?

Beim E-Check prüft eine Elektrofachkraft, ob die elektrische Anlage sicher ist. Grundlage sind zwei Normen: DIN VDE 0100-600 für die Erstprüfung einer neuen oder geänderten Anlage und DIN VDE 0105-100 für die wiederkehrende Prüfung im laufenden Betrieb. Nach DIN VDE 0105-100 besteht die Prüfung aus drei Teilen: Besichtigen, Erproben und Messen.

  • Besichtigen: Zustand von Verteilung, Leitungen, Steckdosen und Schaltern, Beschriftung, sichtbare Schäden.
  • Erproben: Funktion von Fehlerstrom-Schutzschaltern und anderen Schutzeinrichtungen.
  • Messen: zum Beispiel Isolationswiderstand, Schutzleiter und Abschaltbedingungen der Stromkreise.

Frühere Prüfprotokolle fließen in die Bewertung ein. Fehlen sie, verlangt DIN VDE 0105-100 seit der Änderung A1 von 2017 zuerst eine Voruntersuchung, deren Umfang sich an der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 orientiert. Das Ergebnis der Prüfung und die Maßnahmen gegen gefundene Mängel werden schriftlich festgehalten.

Hinweis: Findet die Prüfung eine unmittelbare Gefahr, muss der Mangel sofort behoben werden. Geht das nicht, wird der betroffene Teil der Anlage außer Betrieb genommen.

Ist der E-Check für Betriebe Pflicht?

Für Betriebe ist die Prüfung der Elektroanlage Pflicht, der Name E-Check dagegen nicht. Nach Paragraf 5 der DGUV Vorschrift 3 muss der Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel prüfen lassen: vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und danach in bestimmten Zeitabständen. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt dasselbe für Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber legt die Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest.

E-Check ist kein Begriff aus Gesetz oder Norm. Unter diesem Namen bewirbt das Elektrohandwerk über seinen Zentralverband ZVEH die Anlagenprüfung. Rechtlich zählt nur, dass nach DGUV Vorschrift 3 und den genannten DIN-VDE-Normen geprüft und das Ergebnis dokumentiert wird. Eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 erfüllt die Pflicht auch ohne E-Check-Plakette.

Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu Paragraf 5 (Auszug)
Anlage oder GerätFristPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreElektrofachkraft
Anlagen in Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 JahrElektrofachkraft
Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen, Test über Prüftaste6 MonateBenutzer
Ortsveränderliche Geräte und VerlängerungsleitungenRichtwert 6 Monate, Baustellen 3 Monate; Höchstwert in Büros 2 JahreElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneter Messtechnik

Die Tabellenwerte sind Richtwerte. Zeigt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel bis zum nächsten Termin nicht sicher bleibt, muss die Frist kürzer festgelegt werden.

Müssen Eigentümer und Vermieter prüfen lassen?

Für selbst genutzte Wohnungen und Häuser gibt es keine gesetzliche Pflicht zum E-Check. Trotzdem ist der Anschlussnehmer, meist der Eigentümer, nach Paragraf 13 der Niederspannungsanschlussverordnung für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich.

Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Mietsache sicher ist. Eine regelmäßige Generalinspektion ohne Anlass verlangt der Bundesgerichtshof aber nicht (Urteil vom 15.10.2008, VIII ZR 321/07). Gibt es konkrete Hinweise auf Mängel, etwa auslösende Sicherungen, Brandspuren oder eine sehr alte Anlage, muss der Vermieter prüfen und instand setzen lassen.

Eine feste Prüffrist für Privathaushalte nennt keine Norm. DIN VDE 0105-100 überlässt die Zeitabstände dem Betreiber. Als Orientierung dienen oft die vier Jahre, die die DGUV für ortsfeste Anlagen in Betrieben vorsieht. Diese Anlässe sprechen unabhängig von einer Frist für eine Prüfung:

  • beim Kauf eines gebrauchten Hauses oder einer Wohnung
  • beim Mieterwechsel
  • vor dem Anschluss großer Verbraucher wie Wallbox, Wärmepumpe oder Photovoltaik
  • nach Wasserschäden, Brand oder Überspannung
  • wenn Fehlerstrom-Schutzschalter oder Sicherungen ohne erkennbaren Grund auslösen

Was kostet ein E-Check, wer zahlt?

Die Kosten eines E-Checks hängen von der Größe der Anlage und der Zahl der Stromkreise ab, bei Betrieben auch von der Zahl der ortsveränderlichen Geräte. Einen verbindlichen Preis nennen wir nach der Besichtigung.

Vermieter dürfen die Kosten der Prüfung auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat die regelmäßige Prüfung der Elektroanlage als sonstige Betriebskosten nach Paragraf 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung eingeordnet, weil sie keine Reparatur ist (Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06). Der Mietvertrag muss diese Kosten ausdrücklich als sonstige Betriebskosten nennen.

Die Beseitigung gefundener Mängel ist dagegen Instandsetzung. Diese Kosten zählen nach Paragraf 1 Betriebskostenverordnung nicht zu den Betriebskosten und trägt der Vermieter.

Was steht im Prüfprotokoll?

Das Prüfprotokoll eines E-Checks hält fest, was geprüft wurde und mit welchem Ergebnis. DIN VDE 0105-100 verlangt eine Aufzeichnung des Prüfergebnisses und, soweit nötig, der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Für Betriebe nennt Paragraf 14 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung den Mindestinhalt: Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person.

  • geprüfte Anlage oder Geräte und Anlass der Prüfung
  • angewandte Normen, etwa DIN VDE 0105-100 oder DIN VDE 0100-600
  • Ergebnisse von Besichtigen, Erproben und Messen mit den Messwerten je Stromkreis
  • festgestellte Mängel und die Maßnahmen dazu
  • Datum, Name und Unterschrift der prüfenden Person

Betriebe bewahren die Aufzeichnung nach der Betriebssicherheitsverordnung mindestens bis zur nächsten Prüfung auf. Für Privathaushalte gibt es keine Aufbewahrungspflicht, ein Protokoll belegt aber den Zustand der Anlage, etwa beim Verkauf oder gegenüber der Versicherung.

Verlangt die Versicherung einen E-Check?

Für Privathaushalte schreibt das Versicherungsrecht keinen E-Check vor. Führt jemand einen Schaden aber grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung nach Paragraf 81 Versicherungsvertragsgesetz kürzen. Wer bekannte Mängel an der Elektrik ignoriert, geht dieses Risiko ein. Ein aktuelles Prüfprotokoll belegt den Zustand der Anlage.

Bei gewerblichen Feuerversicherungen ist oft die Klausel SK 3602 vereinbart. Sie verlangt eine Prüfung nach der Richtlinie VdS 2871 durch VdS-anerkannte Sachverständige. Diese Prüfung ersetzt die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 nicht. Maßgeblich sind die Bedingungen in Ihrem Vertrag.

So bereiten Sie die Prüfung vor

Für den E-Check braucht die Elektrofachkraft Zugang zu allen Verteilungen und Unterlagen über die Anlage. Reinlicht Elektrotechnik ist ein Meisterbetrieb aus Taufkirchen und prüft Anlagen in Wohnungen, Häusern und Betrieben nach DIN VDE 0105-100 und DGUV Vorschrift 3, ortsfeste Anlagen ebenso wie ortsveränderliche Geräte.

  • frühere Prüfprotokolle; fehlen sie, plant die Fachkraft die Voruntersuchung ein
  • Stromlaufpläne oder Beschriftung der Stromkreise, soweit vorhanden
  • Liste der Räume besonderer Art, etwa Bad, Sauna oder Außenbereich
  • für Betriebe: Gefährdungsbeurteilung und Liste der ortsveränderlichen Geräte
  • Zeitfenster, in denen einzelne Stromkreise kurz abgeschaltet werden dürfen

Für die Messungen schaltet die Fachkraft Stromkreise nacheinander ab. In Betrieben lässt sich die Prüfung in Abschnitte teilen, damit Server, Kühlung oder Maschinen weiterlaufen. Gefundene Mängel stehen im Protokoll. Ob und wann Sie sie beheben lassen, entscheiden Sie, bei unmittelbarer Gefahr muss der betroffene Teil sofort außer Betrieb.

Häufige Fragen

Ist ein E-Check für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung Pflicht?

Nein. Eine gesetzliche Prüfpflicht gibt es für Privathaushalte nicht. Verantwortlich für eine sichere Anlage bleiben Sie als Eigentümer trotzdem.

Darf ich als Mieter einen E-Check verlangen?

Einen Anspruch auf regelmäßige Prüfung ohne Anlass hat der Bundesgerichtshof verneint. Gibt es konkrete Hinweise auf Mängel, muss der Vermieter die Anlage prüfen und instand setzen lassen.

Wer darf einen E-Check durchführen?

Die Prüfung gehört in die Hand einer Elektrofachkraft mit Erfahrung in der Prüfung vergleichbarer Anlagen. Ortsveränderliche Geräte darf mit geeigneter Messtechnik auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen.

Wie lange dauert ein E-Check?

Das hängt von der Zahl der Stromkreise und Geräte ab. Für eine Wohnung reicht meist ein Termin, in Betrieben wird die Prüfung oft in Abschnitten geplant.

Muss nach einer Erweiterung der Anlage geprüft werden?

Ja. Nach einer Änderung oder Erweiterung prüft der Errichter die geänderten Teile nach DIN VDE 0100-600, bevor sie in Betrieb gehen. Das gilt in Betrieben und Privathaushalten.

Was passiert, wenn die Prüfung einen gefährlichen Mangel findet?

Nach DIN VDE 0105-100 wird ein Mangel mit unmittelbarer Gefahr unverzüglich behoben. Ist das nicht möglich, bleibt nur der betroffene Teil der Anlage außer Betrieb, bis er instand gesetzt ist.

Quellen

Gesetze, Normen und Werte ändern sich. Wir haben die Angaben zum genannten Stand geprüft; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Der Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. BGN: DGUV Vorschrift 3, Paragraf 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung (Tabellen 1A und 1B) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  2. Bundesministerium der Justiz: Betriebssicherheitsverordnung, Paragraf 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. Bundesministerium der Justiz: Niederspannungsanschlussverordnung, Paragraf 13 Elektrische Anlage (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  4. Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung, Paragraf 2 Nr. 17 sonstige Betriebskosten (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  5. Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung, Paragraf 1 Betriebskosten (Abgrenzung zur Instandsetzung) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  6. dejure.org: BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06 (Kosten der Elektroanlagenprüfung als Betriebskosten) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  7. dejure.org: BGH, Urteil vom 15.10.2008, VIII ZR 321/07 (keine regelmäßige Generalinspektion ohne Anlass) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  8. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  9. WEKA: Wiederholungsprüfung neu geregelt, DIN VDE 0105-100/A1:2017-06 (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026
  10. DIN Media: DIN VDE 0100-600, Errichten von Niederspannungsanlagen, Prüfungen (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  11. WEKA: VdS-Prüfung von elektrischen Anlagen (Klausel SK 3602, VdS 2871) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 30. Oktober 2026
  12. ArGe Medien im ZVEH: Der E-CHECK (Verbraucherseite des Elektrohandwerks) (öffnet in neuem Tab) abgerufen am 31. Oktober 2026

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